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Keine Panik: Was Sie bei einer Google Fonts Abmahnung tun können


W4 | W4 / Dezember 1, 2022

Von einer Abmahnwelle zu sprechen ist in diesem Fall nun wirklich keine Übertreibung. Seit Wochen werden Websitebetreiber*innen regelrecht von Google Fonts Abmahnungen überflutet. Oft kommt der Anwaltsbrief vollkommen unerwartet und ist dementsprechend unangenehm. Die gute Nachricht: Es sieht schlimmer aus, als es ist. In unserem Digital Meet-up hatten wir die Ehre, den IT-Fachanwalt Sven Kohlmeier zum Thema “Datenschutz” zu befragen. Die wichtigsten Punkte fassen wir gerne brühwarm für Sie zusammen.

Bei Google Fonts handelt es sich um ein interaktives Schriftenverzeichnis mit ca. 1400 Schriften. Diese können von Websitebetreiber*innen remote eingebunden werden, wobei sie direkt von Googles Server abgerufen werden. Besucht ein User Ihre Website, werden Google Fonts also extern geladen. Dabei wird die IP-Adresse im Falle einer remote Einbindung in die USA übertragen. Datenschutzrechtlich ist das problematisch, weil die IP-Adresse als schützenswert angesehen wird, da sie zu den personenbezogenen Daten gehört. Ohne explizite Einwilligung der User zur Übertragung personenbezogener Daten kann also von einer Verletzung des Datenschutzrechts gesprochen werden. 

Eine Abmahnung aufgrund der externen Einbindung von Google Fonts ist demnach erstmal zutreffend. Dabei handelt es sich bei den jetzt erfolgten Schreiben laut Sven Kohlmeier um eine aussergerichtliche Abmahnung durch Rechtsanwält*innen. Anlass ist ein Urteil des Amtsgerichts München im Januar 2022, bei dem einem Kläger wegen des Datenschutzverstosses und “Unwohlsein” 100 € Schadensersatz zugesprochen wurden, da seine IP-Adresse bei der remote Verwendung des Schriftenverzeichnisses ohne Einwilligung weitergeleitet wurde. Anlässlich dieses Urteils versenden Rechtsanwält*innen nun massenweise Abmahnungen wegen Datenschutzverstössen. Der Absender Kilian Lenard ist ein weit verbreitetes Beispiel.

IT-Recht-Experte Sven Kohlmeier hält die Abmahnungen für rechtsmissbräuchlich, da es sich bei den Absender*innen mit höchster Wahrscheinlichkeit um User handelt, die bewusst und zielgerichtet Webseiten nach Google Fonts-Einbindung durchsuchen. Ein persönliches “Unwohlsein” liegt in diesen Fällen schon gar nicht vor. Dennoch sollten Sie sich die Abmahnung genau ansehen und herausarbeiten, was von Ihnen verlangt wird. Bei einer Geldforderung empfiehlt der Fachanwalt, die Abmahnung schriftlich zurückzuweisen. Es reicht ein Einzeiler mit den Worten “die Abmahnung wird zurückgewiesen”, der dann an den oder die Abmahnanwalt*in zurückgeschickt wird. Weitere persönliche Daten müssen nicht angegeben oder korrigiert werden. Manche Jurist*innen raten sogar dazu, gar nicht zu reagieren, da ein Klageverfahren hier sehr unwahrscheinlich ist.

Wenn allerdings ein Auskunftsanspruch besteht, also der oder die Absender*in Einsicht in Ihre gespeicherten Daten einfordert, ist juristische Hilfe ratsam. Denn dieser Auskunftsanspruch könnte theoretisch zulässig sein, wenn er nicht auch als rechtsmissbräuchlich einzuordnen ist.   

Letztendlich kann diese Problematik vermieden werden, indem Google Fonts lokal in der Website eingebunden werden. Somit verhindern Sie die Verbindung zu Googles Server beim Aufruf Ihrer Website, was eine Weiterleitung der IP-Adressen Ihrer User unterbindet. Dies gilt im Übrigen auch für andere Dienste, die Daten in die USA übertragen. In jedem Fall ist eine Einwilligung notwendig. 

Auch für Schweizer Websitebetreiber*innen ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Übertragung in die USA relevant. Erst recht mit dem neuen Schweizer Datenschutzrecht im September 2023 wird es mehr Pflichten bei der Datenverarbeitung geben.  

Sie wünschen sich Unterstützung bei der lokalen Einbindung von Google Fonts auf Ihrer Website oder möchten einen Fachanwalt konsultieren? Unser Senior Developer Jens Zscheile und IT-Recht-Spezialist Sven Lohmeier freuen sich auf Ihre Nachricht!

 

Tags: Website

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